Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Formentechnik Degenhardt GmbH (Stand 12/2021)

 

§ 1 Allgemeines

1. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen („ALLB“) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern (§ 14

BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Besteller“) über den Verkauf und/oder

Lieferungen beweglicher Sachen und sonstiger Leistungen unter Einschluss von Werk- und Bauverträgen.

2. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend zu diesen ALLB die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks.

3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

4. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Es handelt sich hierbei lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Mündliche

Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen oder Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und mit der

Ausführung des Vertrages sind ebenfalls freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

5. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir

berechtigt, dieses Vertragsangebot sieben Werkstage nach Zugang durch schriftliche Erklärung oder Auslieferung der Ware an den Besteller,

bei uns anzunehmen.

6. Unsere ALLB gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen werden auch dann nicht

anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichende Bedingungen werden nur verbindlich,

wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

7. Sind unsere Geschäftsbedingungen dem Besteller nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit

übergeben bzw. auf diese in zulässiger Weise hingewiesen, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung

kannte oder kennen müsste.

8. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens.

9. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die

gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, sie werden in diesen ALLB unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§ 2 Preise

1. Alle Preise verstehen sich netto in Euro (€) ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sind Preise nicht ausdrücklich vereinbart, gilt unsere bei

Vertragsschluss gültige Preisliste. Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie von uns schriftlich zugesagt und als Festpreise gekennzeichnet

worden sind. Erfolgt die Preisfestsetzung aufgrund empfangener Unterlagen (Zeichnungen, Plänen, Leistungsbeschreibungen usw.), und sind

diese Unterlagen unvollständig oder werden sie später geändert, bleiben Preisänderungen vorbehalten.

2. Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer eventuellen Transportsicherung.

3. Kosten für fachgerechte Verpackung trägt der Besteller in angemessener Höhe. Versandkosten, Fracht, Rollgeld, Zoll und sonstige, mit der

Auslieferung verbundenen Aufwendungen, einschließlich der Kosten für die Erstellung behördlich vorgeschriebener Sicherheits- oder

Konformitätszertifikate, trägt dementsprechend der Besteller.

 

§ 3 Güte, Lieferung, Abnahme, Annahmeverzug

1. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten,

Gewicht-, Maß,- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung

ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt sind. Sie gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. An Skizzen,

Entwürfe, Mustern oder ähnlichen Vorarbeiten behalten wir uns alle Rechte vor. Alle von uns stammenden Angaben, Dokumente, Dateien,

Zeichnungen, Entwürfe, Muster und Vorarbeiten dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, noch veröffentlicht oder vervielfältigt

noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. An Konstruktionszeichnungen, 3D-Werkzeugdaten, CAM-Daten, Elektroden,

Technologiedaten sowie an allen anderen urheberrechtsfähigen Leistungen behalten wir uns die Urheberrechte vor, der Besteller erhält

Nutzungsrechte in dem Umfang, der zur Erreichung des Zweckes des Vertrages zwischen dem Besteller und uns notwendig ist.

2. Eine bloße Bezugnahme auf DIN-/ EN-Normen dient grundsätzlich nur der näheren Warenbezeichnung und beinhaltet daher keine Zusicherung

durch uns, es sei denn, eine Zusicherung wurde ausdrücklich vereinbart. Güte und Maße bestimmen sich im Übrigen nach den bei Vertragsschluss

geltenden DIN-/ EN-Normen, bzw. Produktbeschreibungen und Herstellerangaben.

3. Angaben des Bestellers dürfen von uns als verbindlich und zutreffend unterstellt werden, eine Nachprüfungspflicht unsererseits besteht nicht.

Dies gilt z.B. für das Schwundverhalten von Kunststoffsorten, aber auch für Angaben, der durch uns zu verwendenden Materialien.

4. Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistung sind unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung sowie unsere Zeichnungen oder,

sofern zwischen dem Besteller und uns schriftlich vereinbart, das Pflichtenheft, maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer

schriftlichen Bestätigung. Nehmen wir unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen des

Bestellgegenstandes vor, insbesondere bei Nachbestellungen früher schon gelieferter Waren, so berechtigen solche Abweichungen nicht zu

Beanstandungen, außer die Einhaltung von Maßen und Farbtönen wäre ausdrücklich vereinbart gewesen. Technische Änderungen und

Verbesserungen unsererseits, die keine Verschlechterungen von Wert oder Einsatzmöglichkeit verursachen, gelten ebenfalls als zulässig.

5. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die Abnahmekosten

trägt der Besteller. Die Ware ist vollständig abzunehmen.

6. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu

versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und ihm zu berechnen oder Schadensersatz für die nicht abgenommene Ware

zu verlangen.

7. Soweit wir Leistungen erbringen oder an solchen mitwirken, tragen wir die Gefahr nur bis zur Abnahme des Werks. Wird das Werk vor der

Abnahme durch höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf

Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, einschließlich der uns bis dahin entstandenen Kosten.

 

§ 4 Zahlung und Verrechnung

1. Falls nichts Anderes schriftlich vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben worden ist, ist der Kaufpreis sofort bei Lieferung ohne

Skontoabzug fällig.

2. Bei Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

3. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang schriftlich widersprochen wird. Wir werden

den Besteller mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

4. Zielverkauf bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Bei Gewährung eines Zahlungsziels sind Rechnungen zu dem jeweils

vereinbarten Zahlungsziel ohne Abzug fällig.

5. Eine Skontogewährung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung mit uns. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den

Warenwert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Paletten,

Frachten und Dienstleistungen sind nicht skontier fähig.

6. Zahlungen sind in der Weise zu leisten, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der

Besteller. Rechnungsregulierung durch Scheck oder durch Wechsel bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch uns und erfolgt

stets erfüllungshalber (§ 364 II BGB).

7. Soweit sich aus dem Vorgenannten nicht ein anderes ergibt, kommt der Besteller spätestens ohne weiter Mahnung 10 Werktage nach Fälligkeit

und Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug.

8. Wir sind berechtigt, vom Besteller ab Verzug Zinsen in Höhe von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe der gesetzlichen

Verzugszinsen gem. § 288 BGB (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Verträge, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist), zu

berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Pro Mahnschreiben berechnen wir dem

Besteller pauschale Kosten in Höhe von 10,00 €. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder in

wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.

9. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird,

stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. In diesem Fall sind wir zudem berechtigt, alle unverjährten offenen – auch

gestundeten - Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede

auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

10. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotesten, sind wir berechtigt, weitere

Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung

oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

11. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden

Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder

rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 5 Ausführung der Lieferungen, Gefahrübergang, Lieferfristen und –termine

1. Für sämtliche unserer Lieferungen ist unser Lager Erfüllungsort. Bei Anlieferung an einen anderen Ort trägt der Besteller die Gefahr. In diesem

Fall erfolgt die Lieferung an den vereinbarten Ort. Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Mit der Übergabe

der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, spätestens aber mit

Verlassen des Lagers, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-

Lieferungen, auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe steht es

gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht

ordnungsgemäße oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Im Übrigen sind Angaben zu Lieferzeiten annähernd und daher

unverbindlich.

3. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf

Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

4. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Sie verlängern sich jeweils um den Zeitraum, um den der Besteller seine

Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –-terminen ist der

Zeitpunkt der Absendung ab Lager maßgebend.

5. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht abgesendet werden kann. In Fällen

höherer Gewalt, Lohn- oder Preisstopps sowie Arbeitskampfes sind wir berechtigt, den Liefertermin für die Dauer der Auswirkungen

hinauszuschieben.

6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen

Unterauftragnehmer einzusetzen.

7. Die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist durch uns berechtigt den Besteller zur Geltendmachung von ihm gesetzlich

zustehenden Rechten erst, wenn er uns eine angemessene, mindestens 14 Werktage betragende Nachfrist, gesetzt hat. Für den Eintritt des

Lieferverzuges ist eine schriftliche Mahnung des Bestellers zwingend erforderlich. Darüber hinaus bestimmt sich der Eintritt des Lieferverzuges

nach den gesetzlichen Vorgaben.

8. Sofern wir eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben nicht einhalten können, werden wir den Besteller hierüber

unverzüglich informieren und die neue voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Sofern wir auch diese Lieferfrist nicht einhalten können sind wir

berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich

zurückerstatten.

 

§ 6 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen

Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen („Saldovorbehalt“). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte

Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser

Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

2. Wird Vorbehaltsware vom Besteller gem. § 950 BGB be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus

jedoch verpflichtet werden. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 6 Nr. 1 dieser Bedingungen. Bei Verarbeitung,

Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Bestellers steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu

im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch

Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder

der Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als

Vorbehaltsware Im Sinne von § 6 Nr. 1 dieser Bedingungen.

3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht

im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. § 6 Nr. 4-6 dieser Bedingungen auf uns

übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die

Forderungen erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie

die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so wird uns die

Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren

abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. § 6 Nr. 2 dieser Bedingungen haben, wird uns ein unserem

Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vorbehaltsware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im

Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens. Von unserm Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird,

dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird.

Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung

erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

6. Eine weitere Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung durch den Besteller ist unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine

Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung

übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller sofort zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten,

die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit diese nicht von Dritten ersetzt

werden.

8. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach Ablauf einer

angemessenen Nachfrist zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb oder das Grundstück des Bestellers zu betreten.

Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit

dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Vorschriften

der InsO bleiben hiervon unberührt.

9. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten

o.ä.) insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

§ 7 Mängelrügen

1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens aber drei Werktage ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Bei zum Einbau oder sonstiger

Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Auch nicht

offensichtliche sowie sich auch bei oder nach der Verarbeitung ergebende Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht

entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung der Be- oder Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb

einer Frist von ebenfalls zwei Arbeitstagen ab Entdeckung sowie spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist,

schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB bleibt bestehen.

2. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung durch die Bahn, durch Fahrzeuge des gewerblichen Güternahund

Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, muss der Besteller die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer

wahrnehmen.

3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln oder Transportschäden, die bei

der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

 

§ 8 Haftung für Sachmängel

1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss vorliegenden

Produktbeschreibungen und Herstellerangaben sowie den geltenden DIN-/ EN-Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Soweit die

Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorhanden ist.

2. Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien.

3. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

a. Der Besteller hat die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung

zu untersuchen und uns Mängel der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, in Textform anzuzeigen. Im Falle eines

beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware zählen zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch

die inneren Eigenschaften der Ware. Die Untersuchungsobliegenheit besteht auch dann, wenn eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges

Materialzertifikat mitgeliefert wurde. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden

können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens ebenfalls innerhalb drei Arbeitstagen ab Entdeckung, in Textform anzuzeigen.

b. Soweit es der Besteller im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die für den vorgesehenen Verwendungszweck

maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu untersuchen (z.B. durch

Funktionstests oder einen Probeeinbau), stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen

Sorgfalt („grobe Fahrlässigkeit“) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Bestellers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht,

wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.

c. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern

(„Nacherfüllung“). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Bei

Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag

zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet,

steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

d. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der

Besteller seinerseits kann einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten.

4. Hat der Besteller die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere

Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen

der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:

a. Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den

Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Besteller

durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.

b. Darüberhinausgehende Kosten des Bestellers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn,

Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als

Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen,

dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.

c. Der Besteller ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.

5. Soweit die vom Besteller für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der

Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt,

den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.

6. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der

Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Besteller ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen

dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache

übernommen haben.

7. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die

beanstandende Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

8. Wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Nachbesserungen selbst vornimmt oder vornehmen lässt, ohne uns Gelegenheit zur

Nachbesserung zu geben, entfällt unsere Haftung.

9. Wenn wir auf Wunsch des Bestellers Aufwendungen machen und es stellt sich heraus, dass es sich um von uns nicht zu vertretende Mängel

handelt, ist der Besteller zum Ersatz uns entstandener Kosten verpflichtet.

10. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Besteller bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und

solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von II A-Ware/ B-Ware ist unsere

Haftung wegen Sachmängel ausgeschlossen.

11. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des nachfolgenden § 9 ausgeschlossen. Dies gilt

insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), Kosten für die

Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns

gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der

gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.

 

§ 9 Allgemeine Haftungsbeschränkung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei

Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen bzw.

Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorgaben zu vertreten haben – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,

beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.

2. Die Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks

gefährdet wird, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig

verschweigen oder deren Abwesenheit garantiert haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über

die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende,

insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen.

In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir

binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren

Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland

hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.

4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der

Lieferung der Ware, bzw. mit der Erstellung des Werks entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, bzw. ein Jahr nach Abnahme des Werks.

Diese Frist gilt nicht für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen

Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder

bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit und Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In

den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

5. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers,

die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würden im Einzelfall zu einer

kürzeren Verjährung führen.

6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die

Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen.

 

§ 10 Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand; Datenschutz

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik

Deutschland, insbesondere das BGB und das HGB in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss internationalen Einheitsrechtes,

insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der

Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der für unseren Firmensitz maßgebliche gesetzliche Gerichtsstand. Wir sind jedoch dazu

berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser ALZB oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers, Klage zu erheben.

Vorrangige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

3. Gemäß geltenden Datenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass sämtliche besteller- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der

elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden. Wir sind berechtigt, die an uns übermittelten Daten an die zu

Leistungserbringung erforderlichen Personen und Unternehmen weiterzuleiten, soweit dies zur Lieferung der Ware bzw. Ausführung des

Auftrages notwendig ist. Personenbezogenen Daten die uns mitgeteilt worden sind, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu

dem sie uns anvertraut worden sind und vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen einer Löschung nicht entgegenstehen. Wenn mit der Speicherung

personenbezogener Daten kein Einverständnis mehr besteht oder diese unrichtig geworden sind, werden wir auf eine entsprechende Weisung

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der Daten veranlassen. Auf Wunsch erteilen wir unentgeltlich

Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die wir über unsere Kunden gespeichert haben. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder

Nutzung der personenbezogenen Daten sowie für Auskünfte zu den Daten und Berichtigung, Sperrung oder Löschung der Daten bitten wir um

eine entsprechende Aufforderung in Textform.